Kollektive Vorsorge

 

Die Unternehmen können den Lohn oder das AHV Einkommen das nicht versicherungspflichtig ist (unterhalb der Untergrenze des koordinierten Lohnes und/oder oberhalb der Obergrenze des koordinierten Lohnes oder des gesamten Lohnes) ganz oder teilweise bis zur absoluten Grenze von Artikel 79c BVG versichern. Der Vorsorgeplan der Pensionskasse bestimmt insbesondere den versicherten Lohn, die Vorsorgeleistungen, das ordentliche und das vorzeitige Pensionierungsalter sowie die Finanzierungsmodalitäten.

 

Das Unternehmen richtet einen Pensionsfonds ein, der ein Portfolio bei dem gewählten Vermögensverwalter hat; die Vorsorgeguthaben der einzelnen Versicherten werden gemeinsam gemäss der Anlagestrategie angelegt, die von der Pensionskassenkommission unter den von der Stiftung vorgeschlagenen Strategien festgelegt wird. Die Wahl der Strategie hängt u.a. von der Risikofähigkeit des Pensionsfonds ab. Das Pensionsvermögen der jeweiligen Pensionskasse ist vollständig getrennt und unabhängig. Dies bedeutet, dass der Ertrag eines Pensionsfonds nicht durch die Risiken beeinträchtigt wird, die andere eingehen. Jeder Pensionsfonds ist vollständig transparent hinsichtlich seiner eigenen Erträge sowie der administrativen und gewöhnlichen Verwaltungskosten.

 

Diese Lösung ist zum Beispiel ideal für einen Selbständigen und seine Angestellten.

 

 

Beispiele bei der Definition des versicherten Lohnes

 
 

Je nach den Bedürfnissen der Unternehmung können unterschiedliche Lohn- oder Einkommensbestandteile versichert werden :

  • die ersten CHF 25'725
  • die Löhne resp. die AHV-Einkommen, welche den Betrag von CHF 62'475.- übersteigen (bis maximal CHF 882'000)
  • die Löhne resp. die AHV-Einkommen, welche den Betrag von CHF 88'200.- übersteigen (bis maximal CHF 882'000)
  • die Löhne resp. die AHV-Einkommen (bis maximal CHF 882'000.-) von Selbständigerwerbenden ohne BVG-Vorsorgelösung
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